Statuten

Präambel
ORGANISATIONSFORM

In der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht finden Menschen zusammen, die aktiv an der Erhaltung der heimatlichen Natur mitwirken wollen.
Interessenten müssen sich verpflichten, ein bestimmtes Maß an aktiver Mitarbeit zu übernehmen.
Die Niederösterreichische Berg- und Naturwacht ist völlig parteiunabhängig und nicht weisungsgebunden.
 
Mit Beschluss der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Februar 1982 wurde der ‚Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht‘ das Recht zum Führen des Landeswappens als Auszeichnung zuerkannt. Der Verein ist im Nö. Naturschutz- und im Nö. Höhlenschutzgesetz verankert.

ZVR-Nr.: 813785088

a) Gleichbehandlung: Zur Vereinfachung gelten die in den Statuten angeführten Funktionsbegriffe selbstverständlich alle für beide Schreibweisen (z.B. Bezirksleiter = auch Bezirksleiterin)
b) Alle Mitglieder müssen einander respektvoll, kameradschaftlich und auf Augenhöhe begegnen. Die Mitgliedschaft in der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht darf weder abhängig gemacht noch beeinflusst werden von:

  1. Herkunft, Staatsbürgerschaft, Nationalität oder Wohnsitz
  2. Geschlecht oder sexuelle Orientierung
  3. Aussehen, Hautfarbe,
  4. Körperliche und geistige Gesundheit
  5. politischer Einstellung

STATUTEN
des Vereines

NIEDERÖSTERREICHISCHE BERG- UND NATURWACHT
Auf das Hinzufügen der jeweiligen weiblichen Formulierungen wurde bei geschlechtsspezifischen Hinweisen im Sinne der flüssigen Lesbarkeit verzichtet. Alle personalen Begriffe sind sinngemäß geschlechtsneutral, also weiblich und männlich, zu lesen.

ARTIKEL I

§ 1
ZIELE UND AUFGABEN
Die Niederösterreichische Berg- und Naturwacht ist eine gemeinnützige Vereinigung, die der Unterstützung der vom Land zu wahrenden Interessen des Natur- und Umweltschutzes dient.
(2) Gemäß § 28, Abs. 3, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500-0, tragen die nach § 6 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, bestellten Umweltschutzorgane, insbesondere auch als Solche bestellte Mitglieder der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht, im Rahmen der ihnen gemäß § 7 leg.cit. obliegenden Aufgaben auch zur Wahrung der Zielsetzungen des Naturschutzes bei.
(3)   Der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht obliegt im Sinne des Abs. 1):
in der Bevölkerung Verständnis für die Notwendigkeiten des Schutzes der Natur und der Pflege der Landschaft durch Aufklärung zu wecken;

die Natur als Lebensbereich von Menschen, Tieren und Pflanzen vor schädigenden Eingriffen zu schützen;

die Einhaltung aller Gebote und Verbote auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften und sonstiger einschlägiger Bestimmungen zum Schutze der Natur zu überwachen;

die Landes- und Gemeindebehörden in allen Belangen des Naturschutzes, der Pflege und Gestaltung
der Landschaft sowie der Heimatpflege zu unterstützen;

geeignete Personen mit den Pflichten und Rechten eines Berg- und Naturwächters, den einschlägigen Rechtsvorschriften und Fachkenntnissen vertraut zu machen und für ihre Weiterbildung zu sorgen;

im Rahmen des Dienstes ihrer Mitglieder für Erstversorgung und Rettung Verunglückter Sorge zu tragen, Erste Hilfe zu leisten und professionelle Hilfe herbeizuholen;

Hilfeleistung und Unterstützung der Hilfsorganisationen in Katastrophenfällen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten.

§ 2
MITGLIEDSCHAFT
Ordentliche Mitglieder der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht sind:
Berg- und Naturwächter, die mindestens 1 Jahr Anwartschaft absolviert und die vereinsinterne Prüfung erfolgreich abgelegt haben;

und jene Berg- und Naturwächter, die nach landesgesetzlichen Vorschriften bestellte und beeidete öffentliche Landeskulturwachorgane sind. Beide widmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unbesoldet überwiegend dem Natur- und Umweltschutz.
c) Fördernde Mitglieder der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht sind Mitglieder
nach §22 (2) a
d) Ehrenmitglieder sind Mitglieder nach §22 (2) b
e) AnwärterInnen sind Mitglieder die mit dem Ziel, ordentliche Mitglieder zu werden, eine
einjährige Anwartschaft absolvieren und sich gemäß den Statuten ausbilden lassen.
f) Jugendmitglieder nach §25
g) Mitglieder der Kameradschaft nach §24

§ 3
VEREINSSITZ
Die Niederösterreichische Berg- und Naturwacht hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt St. Pölten.

§ 4
TÄTIGKEITSBEREICH
Die Tätigkeit der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich.
Das Landesgebiet ist in Bezirkseinsatzgebiete und Ortseinsatzgebiete gegliedert. Es umfassen:
a)  die Bezirkseinsatzgebiete jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes;
die Ortseinsatzgebiete jeweils das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden, wobei anzustreben ist, dass in jeder Gemeinde eine eigene Ortsgruppe oder zumindest ein Stützpunkt tätig ist.

§ 5
ORGANE DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN BERG- UND NATURWACHT

  (1) Organe der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht sind:

a)  der Landesausschuss (Mitgliederversammlung – § 6);
b)  die Landesleitung (Geschäftsführungsorgan – § 7);
c)  der Landesvorstand (§ 8);
d)  das Kontrollorgan (Rechnungsprüfer – § 9);
e)  das Prüfungsgremium (§ 10);
f)   die Streitschlichtungsstelle und das Schiedsgericht (§ 11);
g)  der Bezirksausschuss (§ 12);
h)  die Bezirksleitung (§ 13);
i) die Ortseinsatzleitung (§ 14).

FUNKTIONEN IN DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN BERG- UND NATURWACHT
(aufsteigende Reihenfolge)
a) der Berg u. Naturwächteranwärter
b) der Berg u. Naturwächter
c) der Stützpunkteiter Stellvertreter
d) der Stützpunktleiter
e) Sonderfunktionär der Ortseinsatzleitung (Umweltschutzorgan, Personen für definierte Spezialgebiete),
Funktionäre der Ortseinsatzleitung (Kassier, Schriftführer) sowie deren Stellvertreter
f) der Ortseinsatzleiter Stellvertreter
g) der Ortseinsatzleiter
h) Sonderfunktionär der Bezirksleitung (Personen für definierte Spezialgebiete),
Funktionäre der Bezirksleitung (Kassier, Schriftführer) sowie deren Stellvertreter
i) der Bezirksleiter Stellvertreter
j) der Bezirkseinsatzleiter
k) Sonderfunktionär der Landesleitung (Funkreferent, Ausbildungsleiter, Personen für definierte
Spezialgebiete), Funktionäre der Landesleitung (Kassier, Schriftführer) sowie deren Stellvertreter
l) der Landesleiter Stellvertreter
m) der Landesleiter
Ab Stützpunktleiterstellvertreter kann die Funktion auch in einer provisorischen Besetzung erfolgen.

§ 6
LANDESAUSSCHUSS (MITGLIEDERVERSAMMLUNG)

(1)  Der Landesausschuss besteht aus:
a)  den Mitgliedern der Landesleitung;
b)  den Bezirksleitern;
c)  den Ortseinsatzleitern und
d) den Delegierten der Ortsgruppen.
(2)  Ortsgruppen mit bis zu 15 ordentlichen Mitgliedern werden im Landesausschuss durch den Ortseinsatzleiter vertreten. Ortsgruppen mit mehr als 15 ordentlichen bzw. provisorisch ordentlichen Mitgliedern haben für je weitere angefangene 15 ordentliche Mitglieder einen Delegierten in den Landesausschuss zu entsenden.
(3)  Die Versammlungen des Landesausschusses sind allen Mitgliedern – auch ohne Stimmrecht – zugänglich.
(4)  Dem Landesausschuss obliegt:
a)  die Wahl der Mitglieder der Landesleitung;
b)  die Wahl der Mitglieder des Kontrollorganes;
c)  die Enthebung von Mitgliedern der Landesleitung vor Ablauf der Wahlperiode, wenn diese ihre Aufgaben vernachlässigen;
d)  die Entgegennahme und Genehmigung von Arbeits- und Kassenberichten.

(5)  a) Der Landesausschuss ist mindestens alle 4 Jahre zu einer ordentlichen Versammlung einzuberufen.
   Den Vorsitz in dieser Versammlung führt der Landesleiter oder ein Landesleiter-Stellvertreter.
      b)   Eine außerordentliche Versammlung des Landesausschusses ist über Beschluss der Landesleitung, des Landesvorstandes oder dann einzuberufen, wenn mindestens 20% aller Ortseinsatzleiter schriftlich die Einberufung verlangen.

§ 7
LANDESLEITUNG
(1)   Die Landesleitung besteht aus:
a)  dem Landesleiter und dessen 2 Stellvertretern;
b)  dem Schriftführer und dessen Stellvertreter;
c)  dem Kassier und dessen Stellvertreter.
(2)   Die Mitglieder der Landesleitung werden vom Landesausschuss gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3)   Der Landesleiter, bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter, vertritt die Niederösterreichische Berg- und Naturwacht nach außen, hat für die Erfüllung der Aufgaben der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht Sorge zu tragen und kann hierzu Weisungen an alle Organe der Bezirks- und Ortsgruppen erteilen. Es obliegen ihm insbesondere alle Aufgaben, die nicht durch diese Statuten anderen Organen aufgetragen sind.
(4)   a) Die Landesleitung tritt in regelmäßigen Abständen mindestens 5-mal jährlich, abwechselnd mit dem Vorstand, zur Besprechung der ihr obliegenden Aufgaben zusammen. Den Vorsitz in dieser Versammlung führt der Landesleiter oder ein Landesleiter-Stellvertreter.
       b)  Die Landesleitung ist berechtigt, ihren Beratungen mit besonderen Aufgaben betraute Mitglieder beizuziehen. Diesen Mitgliedern kommt ausschließlich beratende Funktion, nicht jedoch Stimmrecht zu.
(5)   Der Landesleitung in ihrer Gesamtheit obliegt:
a)  die Prüfung von an Aufnahme interessierter Personen in die Niederösterreichische Berg- und Naturwacht gem. § 23, Abs. (2);
b)  die Gründung von Ortsgruppen (Stützpunkten) und die Festsetzung des örtlichen Wirkungsbereiches dieser Ortsgruppen;
c)  die Zuteilung von Berg- und Naturwächtern zu Ortsgruppen, wenn hinsichtlich der Zugehörigkeit Meinungsverschiedenheiten bestehen oder die Zuteilung zu einer bestimmten Gruppe vom Mitglied beantragt wird;
d)  die Bestellung der Mitglieder der Ortseinsatzleitung auf Grund des Ergebnisses durchgeführter Wahlen;
e)  der Ausschluss von Mitgliedern aus der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht, wenn dafür, wegen Funktionen die diese innehaben, nicht andere Gremien zuständig sind;
f)   die Verwaltung des Vermögens der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht;
g)  die Prüfung der finanziellen Gebarung der Ortsgruppen;
h)  1.  die Ausarbeitung von Organisationsrichtlinien, Dienstanweisungen und Schulungsbehelfen;
2.  Dienstanweisungen sind interne Organisationsrichtlinien zu bestimmten Themenbereichen, als Ergänzung zu den Statuten zu betrachten und wie diese strikt einzuhalten.
i)   die Vorbereitung und Einberufung der Versammlungen der Landesleitung, des Landesvorstandes und des Landesausschusses;
j)   die administrative Abwicklung aller die Niederösterreichische Berg- und Naturwacht betreffenden Angelegenheiten auf Landesebene;
die Beschlussfassung über Ehrungen und Auszeichnungen von Vereinsmitgliedern;

die Führung von Aufzeichnungen über jeden Berg- und Naturwächter.

(6)   Für die Landesleitung der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht zeichnen rechtsverbindlich:
der Landesleiter oder ein Landesleiter-Stellvertreter mit einem weiteren Mitglied der Landesleitung.

§ 8
LANDESVORSTAND
(1)   Der Landesvorstand besteht aus:
a)  den Mitgliedern der Landesleitung;
b)  den Bezirksleitern;
c)  dem Kat. Zug-Kommandanten und
d)  den Fachreferenten.
(2)   Dem Landesvorstand obliegen insbesondere:
a)  die Bestätigung der Bezirksleitungen auf Grund des Ergebnisses durchgeführter Wahlen und die Abberufung von Mitgliedern der Bezirksleitungen und der Ortseinsatzleitungen bei Vorliegen von Gründen, die einen Weiterverbleib in diesen Funktionen nicht mehr rechtfertigen;
b)  die Bestellung von sonst gewählten Mitgliedern der einzelnen Organe, wenn durch das Ausscheiden eines dieser Mitglieder eine Funktion unbesetzt wäre, bis zur nächsten Versammlung des zur Wahl berufenen Organs;
c)  der Beschluss über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluss und den Jahrestätigkeitsbericht;
d)  der Beschluss über Veräußerung und Belastung von Vermögen und die Aufnahme von Darlehen und Krediten durch Bezirks- und Ortseinsatzleitungen;
e)  die Festsetzung der jährlichen Mindestdienstleistungsverpflichtung der ordentlichen Mitglieder;
f)   die Ausarbeitung von allgemeinen Arbeitsprogrammen;
g)  die Bildung von Fachausschüssen;
h) die Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften sowie über die Aberkennung von Auszeichnungen und Ehrenmitgliedschaften bei Vorliegen von Gründen, die das Ansehen und die Interessen der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht schädigen.
(3)  Der Landesvorstand tritt mindestens 5-mal jährlich, abwechselnd mit der Landesleitung, zur Besprechung der ihm obliegenden Aufgaben zusammen. Den Vorsitz in dieser Versammlung führt der Landesleiter oder dessen Stellvertreter.

§ 9
KONTROLLORGAN
Das Kontrollorgan besteht aus zwei Rechnungsprüfern, die vom Landesausschuss gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht hinsichtlich Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und rechnerischer Richtigkeit zu überprüfen.
(3)   Die Überprüfung ist mindestens 1-mal jährlich sowie bei jedem Wechsel in der Kassenführung durchzuführen.
(4)   Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung dem Landesvorstand schriftlich zu berichten.

§ 10
PRÜFUNGSGREMIUM
Das Prüfungsgremium dient der Beurteilung ausreichender Kenntnisse von Bewerbern für den Dienst, welche die Voraussetzung für die endgültige Aufnahme in die Niederösterreichische Berg- u. Naturwacht bilden (§ 23 Abs.2). Es besteht aus:
a) dem Schulungsreferenten oder einem Mitglied der Landesleitung;
b)  dem für den örtlichen Wirkungsbereich des Anwärters zuständigen Bezirksleiter oder dessen Stellvertreter;
c)  dem für den zu prüfenden Anwärter zuständigen Ortseinsatzleiter oder dessen Stellvertreter.

§ 11
STREITSCHLICHTUNGSSTELLE UND SCHIEDSGERICHT
(1)   a) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist die Streitschlichtungsstelle anzurufen.
b)  Die Streitschlichtungsstelle besteht aus 3 Mitgliedern. Den Vorsitz übernimmt ein Mitglied der Landesleitung, je ein weiteres Mitglied wird von den beiden Streitteilen nominiert.
c)  Die Streitschlichtungsstelle hat einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten und diesen zu begründen.
(2)   a) Ist einer der Streitteile mit dem von der Streitschlichtungsstelle erarbeiteten Einigungsvorschlag nicht einverstanden, ist von diesem das Schiedsgericht anzurufen.
b)  Das Schiedsgericht besteht aus 5 Mitgliedern. Den Vorsitz übernimmt ein Mitglied der Landesleitung, je 2 weitere Mitglieder sind von den beiden Streitteilen zu nominieren.
c)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit und endgültig. Stimmenthaltung ist nicht möglich.
§ 12
BEZIRKSAUSSCHUSS
(1)   Der Bezirksausschuss besteht aus:
a)  der Bezirksleitung;
b)  den Ortseinsatzleitern und deren Stellvertretern der dem Bezirk zugehörigen Ortsgruppen.
(2)  a) Der Bezirksausschuss tritt jeweils in der ersten und zweiten Hälfte jeden Kalenderjahres zu mindestens einer Besprechung der ihm obliegenden Aufgaben zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Bezirksleiter oder dessen Stellvertreter. Den Vorsitz in dieser Versammlung führt der Bezirksleiter, bei dessen Verhinderung der Bezirksleiter-Stellvertreter.
b)  1.    Sollte die Bezirksleitung in ihrer Gesamtheit ihren Obliegenheiten (§ 13, Abs. (3) und (4)) nicht nachkommen, insbesondere den Bezirksausschuss nicht einberufen (§ 12, Abs. (2)), ist die Landesleitung befugt, eine Versammlung des Bezirksausschusses bzw. eine Versammlung sämtlicher, dem Bezirk angehörenden Mitglieder, einzuberufen.
2.     Für die Durchführung einer von der Landesleitung anberaumten Versammlung gilt § 19 sinngemäß.
3.     Jedes Mitglied der zuletzt amtierenden Bezirksleitung ist verpflichtet, für die Weiterleitung der Einberufung an die Ortseinsatzleitungen zu sorgen. Im Falle der Einberufung aller Mitglieder des Bezirkes haben darüber hinaus die Ortseinsatzleitungen die Verpflichtung zur zeitgerechten Verständigung der Mitglieder ihrer Ortsgruppe. Die zeitgerechte Weiterleitung der Einberufung ist in geeigneter Form nachzuweisen.
(3)   Dem Bezirksausschuss obliegt insbesondere:
a)  die Koordinierung der Einsatztätigkeit der Ortsgruppen;
b)  die Ausarbeitung von Arbeits- und Schwerpunktprogrammen für den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksleitung auf Grund der vom Vorstand entwickelten Programme;
c)  die Antragstellung auf Abberufung von Ortseinsatzleitern bzw. deren Stellvertreter sowie auf Ausschluss von Mitgliedern aus der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht;
d)  die Planung und Durchführung von Schulungen der Mitglieder auf Bezirksebene;
e)  die Befürwortung von Anträgen der Ortseinsatzleitungen auf Vergabe von Ehrungen und Auszeichnungen an verdiente Mitglieder sowie auf Ehrenmitgliedschaften.

§ 13
BEZIRKSLEITUNG
(1)   Die Bezirksleitung besteht aus:
a)  dem Bezirksleiter und dessen Stellvertreter;
b)  dem Schriftführer;
c)  dem Kassier.
(2)   Die Mitglieder der Bezirksleitung werden anlässlich der Versammlung des Bezirksausschusses gewählt. Der Bezirksleiter soll nicht gleichzeitig die Funktion eines Ortseinsatzleiters ausüben oder Mitglied der Landesleitung sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3)   Gehören dem örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksleitung nicht mehr als 3 Ortsgruppen an, ist die Wahl der Bezirksleitung in einer Versammlung aller diesem Bezirk zugehörigen ordentlichen Mitglieder durchzuführen.
(4)   Dem Bezirksleiter obliegt insbesondere:
a)  die Vertretung der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht im Bezirk;
b)  die Überwachung der Einsatztätigkeit der Ortsgruppen;
c)  die Beratung der Ortsgruppen;
d)  die laufende Kontaktnahme mit der Landesleitung, insbesondere durch die Teilnahme an den Versammlungen des Vorstandes.
(5)   Der Bezirksleitung in ihrer Gesamtheit obliegt:
a)  die administrative Abwicklung aller den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksleitung betreffenden Angelegenheiten;
b)  die Verwaltung der der Bezirksleitung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und des Vermögens;
c)  die Erstellung der Jahrestätigkeitsberichte sowie der Jahresfinanzberichte für den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksleitung auf Grund der von den Ortsgruppen vorgelegten Berichte und deren Vorlage bis längstens 31. Jänner des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die Landesleitung.
(6)   Die Bezirksleitung deckt ihre Aufwendungen durch:
a)  Zuweisungen von Gemeinden, die nicht dem Tätigkeitsbereich einer Ortsgruppe zugehören;
b)  Spenden;
c)  Einnahmen aus Veranstaltungen der Bezirksleitung;
d)  soweit die in lit. a) bis c) genannten eigenen Mittel nicht zur Bestreitung des unumgänglich notwendigen Aufwandes ausreichen, erhalten die Bezirksleitungen Zuweisungen nach Maßgabe der der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht zur Verfügung stehenden Mittel.
(7)   Die Bezirksleitung kann aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln oder durch Eigenleistung Vermögen bilden.
(8)   Die finanzielle Gebarung der Bezirksleitung ist gleichzeitig mit der Vorlage des Jahrestätigkeitsberichtes der Landesleitung nachzuweisen. Dieser Nachweis hat in einfacher Form Höhe und Zweck der Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Kalenderjahres darzustellen. Eine Aufstellung über das Vermögen ist diesem Nachweis anzuschließen.
(9)   Die Eingehung laufender finanzieller Verpflichtungen durch die Bezirksleitung, wie der Abschluss eines Miet- oder Pachtverhältnisses, der Ankauf eines Kraftfahrzeuges, die Aufnahme von Darlehen oder Krediten und dgl. bedarf, vor deren Abschluss, der Bewilligung durch den Landesvorstand der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht.
(10)  Die Belastung oder die Veräußerung von Vermögen der Bezirksleitung, auch wenn dieses durch Eigenleistungen der Bezirksleitung oder der ihr angehörenden Berg- und Naturwächter gebildet wurde, bedarf, wenn der Wert einen vom Vorstand festzulegenden Betrag übersteigt, der Genehmigung durch die Landesleitung. Für die Durchführung der Veräußerung oder Belastung ist ein Beschluss des Bezirksausschusses mit einfacher Mehrheit erforderlich.

(11)  Die Landesleitung ist berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen über die finanzielle Gebarung der
Bezirksleitung zu überprüfen und gegebenenfalls Ermittlungen über deren Richtigkeit anzustellen.
(12) In politischen Bezirken, in denen nicht mehr als eine Ortsgruppe besteht, hat die Ortseinsatzleitung gleichzeitig die Agenden einer Bezirksleitung wahrzunehmen. Der Ortseinsatzleiter oder in seiner Vertretung der Stellvertreter hat in diesem Fall Sitz und Stimme im Landesvorstand.
(13)  Für die Bezirksleitung der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht zeichnet rechtsverbindlich der Bezirksleiter oder dessen Stellvertreter mit einem weiteren Mitglied der Bezirksleitung. In den Fällen des §13, Abs. (9) und (10) ist die Erteilung der Genehmigung durch den Landesvorstand (Abs. 9) bzw. der Landesleitung (Abs. 10) zusätzlich durch den Landesleiter oder einen Landesleiter-Stellvertreter zu bestätigen.
(14)  a) Bei Änderung in der Person des Bezirksleiters hat der zuletzt amtierende Funktionär sämtliche vorhandene Unterlagen und Sachwerte innerhalb von 4 Wochen an den nachfolgenden Funktionär zu übergeben.
b)  Löst sich eine Bezirksleitung mangels Ortsgruppen selbst auf bzw. wird diese aus einem anderen Grund aufgelöst, sind sämtliche vorhandenen Unterlagen und Sachwerte innerhalb von 4 Wochen der Landesleitung zu übergeben. Wird innerhalb von 5 Jahren im gleichen Tätigkeitsbereich eine neue Bezirksleitung gegründet, wird ihr das von der früheren Bezirksleitung überantwortete Vermögen übergeben. Wird eine Bezirksleitung erst nach Ablauf von 5 Jahren wiedererrichtet, werden ihr noch vorhandene Sachwerte der früheren Bezirksleitung dieses Bereiches ausgefolgt. Als Ersatz für abgelieferte finanzielle Mittel wird eine angemessene, vom Landesvorstand zu bestimmende, finanzielle Unterstützung gewährt.
c)  Für die ordnungsgemäße und vollständige Übergabe ist der zuletzt amtierende Bezirksleiter persönlich haftbar. Die ordnungsgemäße und vollständige Übergabe kann auf dem Rechtsweg erzwungen werden.

§ 14
ORTSEINSATZLEITUNG
(1)   Die Ortseinsatzleitung besteht aus:
a)  1.   dem Ortseinsatzleiter und dessen Stellvertreter;
2.  im Katastrophen- und Rettungs-Hilfsdienst (Kat. Zug) aus dem Kat. Zug-Kommandanten und
dessen Stellvertreter.
Die Bestimmungen des § 14 gelten vollinhaltlich auch für die Leitung des Kat.Zuges.
3.  einem Kassier und einem Schriftführer, wenn die Gruppe aus mehr als 10 Mitgliedern
besteht.
(2) a) Die Mitglieder der Ortseinsatzleitung werden von den ordentlichen Mitgliedern der
Ortsgruppe gewählt.
b)  In Gruppen bis zu 5 ordentlichen Mitgliedern werden der Ortseinsatzleiter und dessen Stellvertreter im Einvernehmen mit den Mitgliedern vom Bezirksleiter bestellt.
(3) Dem Ortseinsatzleiter obliegt insbesondere:
a)  die Vertretung der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht im örtlichen Wirkungsbereich der Ortsgruppe;
b)  die Planung und Überwachung der Einsatztätigkeit der Berg- und Naturwächter;
c)  die Grundausbildung der Berg- und Naturwächter;
d)  die Obsorge für die laufende Weiterbildung der Berg- und Naturwächter;
e)  die Beschaffung des notwendigen Ausrüstungsmaterials;
f)  1.  die Erstellung des Jahrestätigkeitsberichtes und des Finanzberichtes der Ortsgruppe über das Berichtsjahr und dessen Vorlage an die Bezirksleitung bis längstens 31. Dezember des laufenden Jahres (als Berichtsjahr gilt der Zeitraum vom 1. November des dem laufenden Jahr vorangegangenen Jahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres);
2.  der Kat. Zug legt seine Berichte direkt der Landesleitung vor
3.  Hinsichtlich Form und Umfang des Finanzberichtes werden von der Landesleitung Richtlinien
erlassen, denen Statutenverbindlichkeit zukommt.

die Festsetzung und Durchführung von monatlichen Gruppenversammlungen, die mindestens
10-mal pro Jahr stattzufinden haben;
h)  die Antragstellung auf Ehrungen und Auszeichnungen verdienter Mitglieder. Solche Anträge sind vom Bezirksleiter zu überprüfen.
(4)   Für die Ortseinsatzleitung der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht zeichnet rechtsverbindlich der Ortseinsatzleiter oder dessen Stellvertreter mit dem Kassier oder dem Schriftführer. Sofern Kassier und Schriftführer gem. § 14, Abs. (1), lit. (3), nicht zu wählen sind, zeichnet ein der Ortsgruppe angehöriges Mitglied mit dem Ortseinsatzleiter oder dessen Stellvertreter. In den Fällen des § 17, Abs. (6) und (7) ist die Erteilung der Genehmigung durch den Landesvorstand (Abs. 6) bzw. der Landesleitung (Abs. 7) durch den Landesleiter oder einen Landesleiter-Stellvertreter zu bestätigen.
(5)   a) Bei Änderung in der Person des Ortseinsatzleiters hat der zuletzt amtierende Funktionär sämtliche vorhandene Unterlagen und Sachwerte innerhalb von 4 Wochen an den nachfolgenden Funktionär zu übergeben. Für die ordnungsgemäße und vollständige Übergabe ist der zuletzt amtierende Ortseinsatzleiter persönlich haftbar. Die ordnungsgemäße und vollständige Übergabe kann auf dem Rechtsweg erzwungen werden.
b)  Löst sich eine Ortsgruppe mangels Mitglieder selbst auf bzw. wird diese aus einem anderen Grund aufgelöst, sind sämtliche vorhandene Unterlagen und Sachwerte innerhalb von 4 Wochen der Landesleitung zu übergeben. Wird innerhalb von 5 Jahren im gleichen Tätigkeitsbereich eine neue Ortsgruppe gegründet, wird ihr das von der früheren Ortsgruppe überlassene Vermögen übergeben. Wird eine Ortsgruppe erst nach Ablauf von 5 Jahren wiedererrichtet, werden ihr noch vorhandene Sachwerte der früheren Ortsgruppe ausgefolgt. Als Ersatz für abgelieferte finanzielle Mittel wird eine angemessene, von der Landesleitung zu bestimmende, finanzielle Unterstützung gewährt.

§ 15
MITGLIEDSCHAFT IN DER ABNÖ
(1)   Die Niederösterreichische Berg- und Naturwacht ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Berg- und Naturwachten Österreichs (ABNÖ).
(2)   Die Niederösterreichische Berg- und Naturwacht wird in der ABNÖ durch den Landesleiter und einen Landesleiter-Stellvertreter sowie 2 weiteren Mitgliedern der Landesleitung vertreten.

§ 16
FACHAUSSCHÜSSE UND FACHREFERENTEN
(1)   Zur Beratung der Organe auf Orts-, Bezirks- und Landesebene können vom Vorstand Fachausschüsse gebildet werden. Diesen Fachausschüssen können neben Mitgliedern, die auf dem betreffenden Fachgebiet über besonderes Fachwissen verfügen, auch Personen beigezogen werden, die nicht der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht angehören, jedoch über eine einschlägige Fachausbildung verfügen. Die Zahl der Ausschussmitglieder ist tunlichst auf 5 zu beschränken.
(2)   Fachausschüsse treten zu Beratungen dann zusammen, wenn es die ihnen übertragene Aufgabe erfordert oder wenn ihnen von der Landesleitung oder dem Vorstand Angelegenheiten zur Erledigung übertragen werden.
(3)   a) Für besondere Aufgaben (z.B. Schulung, Funk, Versicherung und dgl.) können vom Vorstand versierte Mitglieder als Fachreferenten bestellt werden.
b) Fachreferenten haben Sitz im Vorstand und Stimmrecht in Angelegenheiten ihres Fachbereiches.
c) Die Bestellung beginnt mit der Wahl durch den Vorstand in der auf jene Versammlung des Landesausschusses, in der die Landesleitung neu gewählt wird, folgenden Versammlung des Vorstandes und endet mit dem Ende der Amtsdauer der Landesleitung.
d)  Hält der Vorstand die Leistung des Fachreferenten während seiner Amtsdauer für ungenügend, kann er von diesem abberufen und ein anderer Referent gewählt werden.

§ 17

ORTSGRUPPE
(1)   a) Haben in einer Gemeinde und ihrer Umgebung mehr als 4 ordentliche Mitglieder ihren ordentlichen Wohnsitz, kann von diesen die Gründung einer Ortsgruppe beantragt werden oder kann die Gründung durch die Landesleitung erfolgen. Eine Ortsgruppe ist ein rechtlich unselbständiger Teil des Gesamtvereins Niederösterreichische Berg- und Naturwacht. Kleinere Einheiten werden als Stützpunkt bezeichnet. Sie werden organisatorisch von der nächstgelegenen bzw. selbst ausgewählten Ortsgruppe betreut. Die Bestimmungen von Abs. 3 bis 9 gelten sinngemäß auch für Stützpunkte. Bei Wahlen werden sie von der betreuenden Ortsgruppe vertreten. Ab 2 Mitgliedern ist von diesen ein Stützpunktleiter zu bestimmen.
b)  1.  Der Katastrophen- und Rettungs-Hilfsdienst (Kat. Zug) der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht entspricht in seiner Organisationsform einer Ortsgruppe, ist jedoch direkt der Landesleitung unterstellt.
2.  Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesland, auch Bundesland überschreitend. Bei Vorhandensein einer entsprechenden Anzahl von Interessenten in einem bestimmten Bereich können weitere Kat. Zug-Gruppen gegründet werden. § 7, Abs. 5, lit. b, gilt für letzteres sinngemäß.
3.  Die Bestimmungen von Abs. 3 bis 9 gelten für den Kat. Zug sinngemäß.
(2)   Der Tätigkeitsbereich der Ortsgruppe erstreckt sich:
a)  auf das Gebiet der betreffenden Gemeinde;
b)  wenn dadurch die Überwachung des in Iit. a) genannten Gebietes nicht beeinträchtigt wird, können der Ortsgruppe benachbarte Gebiete, soweit in diesen keine eigenen Ortsgruppen bestehen, zur Betreuung angeschlossen werden.
c)  Neugegründete Gruppen haben ihren Betreuungsbereich (z.B. Gemeindegebiet, angrenzende Gemeinde, begrenzte Teile von solchen – wie Naturparke, bestimmte Naturschutzgebiete und dgl.) innerhalb von 6 Wochen nach der Gründung der Landesleitung bekannt zu geben.
d)  Tätigkeiten anderer Gruppen – auch des Kat. Zuges – in einem solchen festgelegten und bekanntgegebenen Betreuungsbereich sind mit dem örtlich zuständigen Ortseinsatzleiter abzusprechen. Ohne dessen Zustimmung ist jegliche Tätigkeit und insbesondere auch Ansuchen um Förderungen der Ortsgruppe an Gemeinden oder andere Institutionen in diesem Bereich zu unterlassen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Einsätze, die von Behörden, Polizei, Rettungseinrichtungen oder Feuerwehr angefordert werden.
(3)   Die Ortsgruppe deckt ihre Aufwendungen durch:
a)  Zuweisungen der dem Tätigkeitsbereich der Ortsgruppe zugehörigen Gemeinden;
b)  Beitrage der der Ortsgruppe angehörenden fördernden Mitglieder;
c)  Spenden;
d)  Einnahmen aus Veranstaltungen der Ortsgruppe.
e)  Falls bis 30.11. eines Jahres ein Projekt bei der Landesleitung für das Folgejahr eingereicht wurde und dieses von der RU5 genehmigt wurde, erhält die Ortsgruppe nach vorschriftsmäßiger Abrechnung die Projektkosten ersetzt.
(4)   Die Ortsgruppe verwaltet die ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel selbst und kann daraus oder durch Eigenleistung Vermögen bilden.
(5)   a) Die finanzielle Gebarung der Ortsgruppe ist gleichzeitig mit der Vorlage des Jahrestätigkeitsberichtes der Landesleitung nachzuweisen. Dieser Nachweis hat in einfacher Form Höhe und Zweck der Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Kalenderjahres darzustellen. Eine Aufstellung über das Vermögen ist diesem Nachweis anzuschließen. Der Bericht über die finanzielle Gebarung ist von 2 Mitgliedern der Ortsgruppe, die nicht der Ortseinsatzleitung angehören, zu überprüfen und zu bestätigen.
b)  Wird ein solcher Bericht nicht vorgelegt, hat die Ortsgruppe im Folgejahr jeglichen Anspruch auf finanzielle Förderung verwirkt.
(6)   Die Eingehung laufender finanzieller Verpflichtungen durch die Ortsgruppe, wie der Abschluss eines Miet- oder Pachtverhältnisses, der Ankauf eines Kraftfahrzeuges, die Aufnahme eines Darlehens oder Kredites und dgl., bedarf vor deren Abschluss der Bewilligung durch den Landesvorstand der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht.
(7)   Die Belastung oder die Veräußerung von Vermögen, auch wenn dieses durch Eigenleistungen der
Ortsgruppe oder der ihr angehörenden Berg- und Naturwächter gebildet wurde, bedarf, wenn der Wert
einen vom Landesvorstand festgelegten Betrag übersteigt, der Genehmigung durch die Landesleitung.
Für die Durchführung der Veräußerung oder Belastung ist ein Beschluss der Ortsgruppe mit einfacher
Mehrheit erforderlich.
(8)   Die Landesleitung ist berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen der finanziellen Gebarung der Ortsgruppe zu überprüfen.
(9)   a) Im Falle der Auflösung einer Ortsgruppe ist das gesamte vorhandene Vermögen (finanzielle Mittel und Sachwerte) innerhalb von 2 Wochen ab dem Tage der Zustellung des diesbezüglichen Auflösungsbeschlusses durch die Landesleitung an die zuletzt amtierende Ortseinsatzleitung der Landesleitung in Verwahrung zu geben. Zu den Vermögenswerten zählen auch an Mitglieder der Ortsgruppe ausgegebene, aus Mitteln der Ortsgruppe angeschaffte Ausrüstungsgegenstände oder an diese verliehene oder bei diesen befindliche finanzielle Werte der Ortsgruppe. Gleichzeitig mit der Übergabe der Vermögenswerte sind alle entsprechenden Unterlagen über die Gebarung der Ortsgruppe – zumindest über den vor der Auflösung der Ortsgruppe liegenden Zeitraum von 5 Jahren – sowie alle mit Vermögenswerten zusammenhängenden Unterlagen (wie Verträge, Typenscheine, Zulassungs-bescheinigungen und dgl.) zu übergeben. Für die ordnungsgemäße und vollständige Übergabe aller Vermögenswerte und Unterlagen haftet der zuletzt amtierende Ortseinsatzleiter persönlich.
       b)  Wird innerhalb von 5 Jahren die aufgelöste Gruppe wieder gegründet, wird ihr das verwahrte Vermögen zurückgestellt. Wird innerhalb von 5 Jahren die aufgelöste Gruppe nicht wieder gegründet, jedoch direkt im bisherigen Tätigkeitsbereich oder im unmittelbar daran anschließenden Bereich eine neue Ortsgruppe gegründet, wird ihr das verwahrte Vermögen übergeben.
       c)  Wird innerhalb von 5 Jahren keine neue Ortsgruppe gem. Iit. b) gegründet, fällt nach Ablauf dieser Zeit das verwahrte Vermögen jener Bezirksleitung zu, in deren örtlichem Bereich sich die aufgelöste Ortsgruppe befunden hat. Ist im örtlichen Bereich der aufgelösten Ortsgruppe keine Bezirksleitung vorhanden, fällt das Vermögen der Landesleitung zu.

d) Das Führen der Bezeichnung „Bezirksgruppe“ ist für jene Gruppen zulässig, wo es nur eine Ortsgruppe im Bezirk gibt oder dies in Abstimmung mit der Landesleitung erfolgt.

§ 18
ZWEIGVEREIN
(1)   a)  Zweigvereine der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht können von der Landesleitung über Beschluss des Landesvorstandes, von Bezirksleitungen über Beschluss einer Versammlung aller dem betreffenden Bezirk angehörenden Berg- und Naturwacht-Mitglieder oder von Ortsgruppen über Beschluss einer Versammlung aller der Ortsgruppe angehörenden Berg- und Naturwacht-Mitglieder zum Zwecke der leichteren Abwicklung ganz bestimmter Vorhaben (wie z.B. zur Anmeldung eines Dienstfahrzeuges in den örtlichen Einsatzbereich, zur Übernahme besonderer Aufgaben oder dgl.) gegründet werden.
b)  1.  Ordentliche Mitglieder des Zweigvereines sind nach den Statuten des Gesamtvereines aufgenommene Mitglieder der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht, die durch ausdrückliche, schriftliche Willenserklärung (schriftliche Beitrittserklärung) den Beitritt zum Zweigverein erklären.
2.  Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die nicht Mitglied der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht sind, sich ausschließlich den besonderen Aufgaben und Zielen des Zweigvereines in aktiver Mitarbeit zur Verfügung stellen wollen und durch ausdrückliche, schriftliche Willenserklärung (schriftliche Beitrittserklärung) den Beitritt zum Zweigverein erklären. Für die Aufnahme, Betreuung und das Ausscheiden außerordentlicher Mitglieder ist der Zweigverein in Eigenverantwortlichkeit zuständig. Außerordentlichen Mitgliedern ist es untersagt, Kennzeichnungen, Embleme und dgl. des Gesamtvereines Niederösterreichische Berg- und Naturwacht, in welcher Weise auch immer, zu verwenden.
3.  Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder können ihren Austritt aus dem Zweigverein jederzeit schriftlich erklären. Der Austritt wird mit Übergabe der Austrittserklärung an den Zweigvereinsobmann wirksam.
(2)   a) Für die Errichtung eines Zweigvereines der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht sind die von der Landesleitung aufgelegten Musterstatuten zu verwenden. Auch die Verwendung eigener, von der Landesleitung genehmigter Statuten, ist zulässig.
b)  Vor Beschlussfassung über die Gründung des Zweigvereines durch Bezirks- oder Ortseinsatzleitungen ist der zur Abstimmung vorgesehene Entwurf der Statuten der Landesleitung zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt für Statutenänderungen sinngemäß.
c) Die Auflösung des Zweigvereins bedarf der vorherigen Zustimmung der Landesleitung.

(3)  a) Im Falle der Auflösung des Zweigvereines ist das gesamte übrige Vermögen (finanzielle Mittel und
Sachwerte), innerhalb von 2 Wochen nach Abwicklung des Vereinsvermögens jenem Gremium zu
übergeben, das den Zweigverein gegründet hat. Ist dieses Gremium nicht mehr vorhanden, fällt ein
verbliebenes Vermögen der Landesleitung zu. Gleichzeitig mit der Übergabe der Vermögenswerte
sind alle entsprechenden Unterlagen über die finanzielle Gebarung des Zweigvereines zu
übergeben.
b)  Für die ordnungsgemäße und vollständige Übergabe aller Vermögenswerte und Unterlagen haftet der zuletzt amtierende Obmann persönlich. Die Übergabe kann auf dem Rechtsweg erzwungen werden.

§ 19
VERSAMMLUNGEN UND BESCHLÜSSE
(1)   Landesausschuss, Landesleitung, Landesvorstand, Bezirksausschuss und Ortsgruppe fassen ihre Beschlüsse in dazu einberufenen Versammlungen.
(2)   Die Versammlungen sind so zeitgerecht einzuberufen, dass die zu ladenden Personen zuverlässig teilnehmen können. Zeitgerechte Einladung ist dann gegeben, wenn die Verständigung zu
a)  Versammlungen des Landesausschusses 6 Wochen vor dem Termin,
b)  Versammlungen der Landesleitung und des Vorstandes 2 Wochen vor dem Termin,
c)  Versammlungen des Bezirksausschusses 4 Wochen vor dem Termin und
d)  Versammlungen der Ortsgruppe 3 Wochen vor dem Termin
dem teilzunehmenden Personenkreis zugestellt ist.
Die Einladungen haben schriftlich, mittels Brief oder per E-Mail zu erfolgen.
Anstelle von Einladungen zu einzelnen Versammlungen der Landesleitung, des Landesvorstandes und der Ortsgruppen können Terminlisten zugestellt werden. Die Einladung zu allen in dieser Liste verzeichneten Terminen gilt dann als rechtzeitig, wenn vor dem ersten Versammlungstermin die vorgeschriebene Einladungsfrist gewahrt wurde.
(3)   a) Die Versammlung des Landesausschusses, der Landesleitung, des Landesvorstandes, des Bezirks-ausschusses und der Ortsgruppen sind nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des teilzunehmenden Personenkreises anwesend ist.
b)  1.  Ist eine Versammlung des Landesausschusses zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, ist eine, eine halbe Stunde später stattfindende Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
2.  Ist eine Versammlung des Bezirksausschusses zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, ist eine, eine halbe Stunde später stattfindende Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der dem örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksleitung zugehörigen Ortsgruppen vertreten sind. Wird dieses Votum nicht erreicht, ist die Versammlung zu wiederholen.
c)  Versammlungen der Bezirksausschüsse oder der Ortsgruppen, in denen über finanzielle Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen oder Wahlen durchzuführen sind, sind nur dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der zugehörigen ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
(4)   Sich ergebende Bruchzahlen sind ohne Rücksicht auf ihre Größe auf Ganze aufzurunden.
(5)   Sämtliche Organe der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6)   Anwärter der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht zählen nicht für die Beschlussfähigkeit und sind nicht stimmberechtigt. Das gilt sinngemäß auch für Stützpunktleiter.

§ 20
WAHLEN
(1)   Die im Amt befindlichen Mitglieder der zu wählenden Organe – ausgenommen die Rechnungsprüfer – bilden, soweit sie bereit sind, die innehabende Funktion für eine weitere Funktionsperiode zu übernehmen, stets den zuerst eingebrachten Wahlvorschlag.
(2)   Wahlvorschläge können weiters eingebracht werden:
a)  für die Wahl von Mitgliedern der Landesleitung von jedem Bezirksleiter über Beschluss des zugehörigen Bezirksausschusses;
b)  für die Wahl der Mitglieder der Bezirksleitung von mindestens einem Viertel der dem Bezirk angehörigen Ortseinsatzleiter;
c)  für die Wahl der Mitglieder der Ortseinsatzleitung von mindestens einem Viertel der der Ortsgruppe angehörigen Berg- und Naturwächter.
d) Sich ergebende Bruchzahlen sind, ohne Rücksicht auf ihre Größe, auf Ganze aufzurunden.
(3)   Wahlvorschläge müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung bei dem die Versammlung einberufenden Organ eingelangt sein. Später einlangende Wahlvorschläge werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bei der Versammlung vorliegen und andere Wahlvorschläge nicht zeitgerecht eingelangt sind.
(4)   Wahlvorschläge sind jeweils für das gesamte zu wählende Organ einzubringen, dürfen jedoch für jede Funktion nur eine Person als Vorschlag enthalten.
(5)   Für die Durchführung von Wahlen ist ein Wahlkomitee, das aus 3 ordentlichen Mitgliedern zu bestehen hat, zu bilden. Die Mitglieder des Wahlkomitees sollen tunlichst nicht dem neu zu wählenden Organ angehören. Sie werden von der die Wahl durchführenden Versammlung mit einfacher Mehrheit bestellt. Das Wahlkomitee hat die eingelangten Wahlvorschläge auf Statutenmäßigkeit zu überprüfen und der Versammlung zur Abstimmung vorzulegen. Die Tätigkeit des Wahlkomitees endet mit dem rechtskräftigen Abschluss der von ihm durchgeführten Wahl.
(6)   a) Die Abstimmung erfolgt in der Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge eingebracht wurden. § 19, Abs. (1), ist zu berücksichtigen.
b)  Die vorgeschlagenen Bewerber sind vor der Abstimmung über den betreffenden Wahlvorschlag bekannt zu geben.
(7)   a) Wahlberechtigt und wählbar sind nur ordentliche Mitglieder; Anwärter sind weder wahlberechtigt noch wählbar. Alle durch Wahl zu bestellenden Organe der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht werden von den an der dazu einberufenen Versammlung teilnehmenden Berg- und Naturwächtern mit einfacher Mehrheit gewählt.
(8)   a) Wahlen sind in offener Abstimmung durchzuführen, es sei denn, dass die Versammlung eine Wahl mit Stimmzetteln beschließt. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Hat ein in der gem. Abs. (6) bestimmten Reihenfolge vorgelegter Wahlvorschlag die erforderliche Mehrheit auf sich vereint, ist über weitere, noch vorliegende Wahlvorschläge nicht mehr abzustimmen.
b)  Hat nach der Abstimmung keiner der vorliegenden Wahlvorschläge die erforderliche Mehrheit erhalten, ist ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlvorschlägen durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Haben im zweiten Wahlgang beide Wahlvorschläge die gleiche Stimmenanzahl erhalten, entscheidet das Los, welcher der beiden als gewählt gilt.
(9)   Lehnt ein Gewählter die Übernahme der Funktion ab, ist der für diese Funktion im nächst vorliegenden Wahlvorschlag enthaltene Kandidat zur Wahl zu stellen.

§ 21
AMTSDAUER
(1)   Die Mitglieder der Landesleitung, der Bezirksleitungen sowie der Ortseinsatzleitungen werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; sie bleiben nach Ablauf der Amtsdauer, bis zur Neuwahl des betreffenden Organs – voll geschäftsfähig – im Amt.
(2)   Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Neuwahl im Amt.
(3)   Die Funktion gewählter Mitglieder der einzelnen Organe endet – während der Funktionsperiode – durch
a)  Tod;
b)  Verzicht auf die Funktion;
c)  Enthebung von der Funktion;
d)  Ausscheiden aus der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht.
(4)   Ein Verzicht auf die innehabende Funktion ist schriftlich zu erklären und wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesleitung wirksam, wenn der Verzicht nicht in der Zwischenzeit widerrufen wurde.
(5)   a) Endet die Funktion eines der Mitglieder der im Abs. (1) und (2) genannten Organe, so ist zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Geschäftsführung ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Versammlung des zur Wahl berufenen Organs zu bestellen.
b)  Es werden bestellt:
1.  Ersatzmitglieder der Landesleitung und des Kontrollorgans durch den Landesvorstand;
2.  bei Ausscheiden eines Bezirksleiters übernimmt der Stellvertreter diese Funktion und bestellt einen Ortseinsatzleiter als vorläufigen Stellvertreter, bei Ausscheiden eines sonstigen Funktionärs der Bezirksleitung bestellt der Bezirksleiter einen Ortseinsatzleiter als Ersatz;
3.  bei Ausscheiden eines Ortseinsatzleiters übernimmt der Stellvertreter diese Funktion, bei Ausscheiden eines sonstigen Funktionärs der Ortseinsatzleitung beruft der Ortseinsatzleiter ein Mitglied der Ortsgruppe als Ersatz; eine Neuwahl für die restliche Funktionsperiode ist innerhalb von 3 Monaten durchzuführen.
(6)  Treten während der Funktionsperiode zugleich mehr als die Hälfte der Mitglieder der Landesleitung von ihrem Amt zurück und wird die Landesleitung dadurch geschäftsunfähig, ist unverzüglich eine ordentliche Versammlung des Landesausschusses einzuberufen, in der die gesamte Landesleitung für eine neue, volle Amtsperiode zu wählen ist.


ARTIKEL III


§ 22
MITGLIEDSCHAFT IN DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN BERG- UND NATURWACHT
(1)  a) Die Mitgliedschaft in der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht steht allen interessierten Personen beiderlei Geschlechts, ohne Ansehung ihrer politischen, religiösen oder gesellschaftlichen Einstellung offen.
b)  Die Tätigkeit in der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht erfolgt ausschließlich auf Grund freiwillig übernommener Verpflichtung und ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(2)   a) Als „Fördernde Mitglieder“ werden Personen aufgenommen, die sich verpflichten,
– einen vom Vorstand festgelegten jährlichen finanziellen Mindestbeitrag zu entrichten oder
– für Projekte, Veranstaltungen oder sonstige Unternehmungen in Form von finanzieller, materieller oder aktiver Unterstützung wiederkehrende Leistungen zu erbringen, ohne ordentliche Mitglieder der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht zu sein. Für diese Mitglieder entfällt die aktive Dienstleistung.
b)  Zu „Ehrenmitgliedern“ können vom Landesvorstand Personen ernannt werden, welche sich um die Niederösterreichische Berg- und Naturwacht oder den Natur- und Umweltschutz im Allgemeinen verdient gemacht haben. Für diese Mitglieder entfällt sowohl die aktive Dienstleistung als auch eine Beitragsleistung.
c)  Für Mitglieder nach lit. a) und b) entfällt auch die Voraussetzung der Bestellung und Beeidigung als öffentliche Landeskulturwachorgane.
§ 23
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME IN DIE NIEDERÖSTERREICHISCHE BERG-UND NATURWACHT
(1) Als Mitglieder können nur unbescholtene Menschen aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. Eine amtliche Bestätigung darüber ist vorzulegen.
(2)   Noch nicht als öffentliche Landeskulturwachorgane bestellte und beeidete Bewerber bzw. Anwärter haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a)  Erfüllung der für die eventuelle Bestellung und Beeidigung als öffentliches Landeskulturwachorgan nach landesgesetzlichen Vorschriften bestehenden Voraussetzungen;
b)  die für den Dienst in der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht erforderliche körperliche, geistige und charakterliche Eignung;
c)  Ableistung einer einjährigen Anwartschaft;
d)  Bewerber um die Aufnahme in die Niederösterreichische Berg- und Naturwacht haben sich mit ihrem Aufnahmeantrag zu verpflichten, die von der Landesleitung festgelegte jährliche Mindestdienstleistung zu erbringen.
e)  Bewerber haben sich damit einverstanden zu erklären, die laut § 26 vorgesehene vereinsinterne Prüfung abzulegen. Seitens der Landesleitung kann ein Antrag auf Bestellung und Beeidigung als öffentliches Landeskulturwachorgan bei der örtlich zuständigen Behörde gestellt werden. Die Kosten für eine etwaige Beeidigung trägt die Landesleitung.
f)   Zur Aneignung der für den Dienst als Berg- und Naturwächter notwendigen Kenntnisse haben die Bewerber während der Anwartschaft bewährte Berg- und Naturwächter bei deren Einsatztätigkeit zu begleiten, Schulungen der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht zu besuchen und sich auch sonst aus den ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen mit den Rechten und Pflichten und für den Dienst maßgeblichen Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Zum Nachweis seiner Kenntnisse hat sich der Anwärter einer vereinsinternen Prüfung zu unterziehen.
(3)   a) Ordentlichen Mitgliedern der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht ist es untersagt, gleichzeitig einem weiteren Verein mit gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung (Wachdienst im Natur- und Umweltschutz) anzugehören. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Mitgliedschaft
1.  zu Vereinen oder Institutionen, welche der ABNÖ angehören,
2.  zum Österreichischen Naturschutzbund, seinen Landesorganisationen oder der Österreichischen Naturschutzjugend;
3.  zu Jagd- und Fischereivereinen oder forstlichen Vereinen und Institutionen.
b)  1.  Wird eine weitere Mitgliedschaft gem. lit. a) festgestellt, und kommt das Mitglied der Aufforderung, die Mitgliedschaft bei diesem Verein zurückzulegen, nicht nach, hat die Landesleitung den Ausschluss aus der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht zu verfügen.
2.  Wurde das ausgeschiedene Mitglied auf Grund eines Antrages der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht als öffentliches Landeskulturwachorgan bestellt, hat die Landesleitung der bestellenden Behörde den Ausschluss des Mitgliedes mitzuteilen und den Widerruf der Bestellung und Beeidigung zu beantragen.
c)  Die Landesleitung ist im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Bezirks- oder Ortseinsatzleiter berechtigt, die Aufnahme eines Bewerbers ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 24
KAMERADSCHAFT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN BERG- UND NATURWACHT
(1)   Mitgliedern der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht, die
a)  das 75. Lebensjahr überschritten haben und den aktiven Dienst aus welchen Gründen immer nicht mehr ausüben können oder wollen;
b)  nach 10-jähriger Dienstzeit den aktiven Dienst aus allgemeinen gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, ohne Rücksicht auf das Lebensalter;
c)  wegen eines im Berg- und Naturwachtdienst erlittenen Unfalles den aktiven Dienst nicht mehr ausüben können, ohne Rücksicht auf die Dauer der Vereinszugehörigkeit und das Lebensalter;
d)  nach 10-jähriger Dienstzeit den aktiven Dienst aus berücksichtigungswürdigen privaten, familiären oder beruflichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben können;
ist der ehrenvolle Weiterverbleib in der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht durch Übertritt in die „Kameradschaft“ gewährleistet.
(2)   a) Die unter Abs. 1, lit. a), b) und c) angeführten Mitglieder haben einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Kameradschaft.
b)  Über die Aufnahme von unter lit d) genannten Mitgliedern entscheidet jene Ortseinsatzleitung, der das Mitglied zuletzt angehört hat.
(3)   a) Mitglieder der Kameradschaft bleiben Mitglieder der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht und Angehörige jener Ortsgruppe, der sie zuletzt angehört haben, zählen jedoch beim aktiven Mitgliederstand nicht mit.
b)  Mitglieder der Kameradschaft sind zu allen Vereinsversammlungen und Vereinsveranstaltungen einzuladen, die Teilnahme ist jedoch nicht verpflichtend. In Versammlungen kommt ihnen beratende Stimme, jedoch kein Stimmrecht zu.
c)  Den Mitgliedern der Kameradschaft ist das Vereinsabzeichen und der Vereinsausweis zu belassen. Sie haben das Recht, Dienstkleidung, Vereinskennzeichnungen und Ehrenzeichen zu tragen.
d)  Über die Zurücklegung einer eventuell vorhandenen Beeidigung an die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet die zuständige Bezirksleitung.
e)  Den Mitgliedern der Kameradschaft steht es frei, fallweise aktiven Dienst, der ihren persönlichen Verhältnissen entspricht, zu versehen. Über solche Diensttätigkeiten ist dem Ortseinsatzleiter einmal jährlich Bericht zu legen, der diese Tätigkeiten, gesammelt unter „Kameradschaft“, in den örtlichen Jahresbericht aufnimmt.
(4)   Der Übertritt eines aktiven Mitgliedes in die Kameradschaft ist, so wie ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, auf dem üblichen Weg der Veränderungsmeldung der Landesleitung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 25
AUFNAHME JUGENDLICHER BEWERBER
(1)   Bewerber, die das für eine Beeidigung notwendige Alter der Eignungsberechtigung noch nicht erreicht haben, können unter folgenden Voraussetzungen als sonstiges Mitglied in die Niederösterreichische Berg- und Naturwacht aufgenommen werden:
1.  Der Bewerber muss mindestens 14 Jahre alt sein und
2.  die für den Dienst in der NÖ Berg- und Naturwacht erforderliche körperliche, geistige und charakterliche Eignung aufweisen.
(2)   a) Jugendliche Mitglieder erhalten einen Vereinsausweis;
b)  als äußere Kennzeichnung tragen sie lediglich den auf der linken Brustseite der Dienstkleidung angebrachten Streifen „NÖ Berg- und Naturwacht“, jedoch weder ein Vereinsabzeichen noch das Landeswappen.
(3)   Jugendliche Mitglieder dürfen ausschließlich nur in Begleitung eines ordentlichen Mitgliedes auf Kontroll- oder Dienstgängen tätig werden. Als Einzelperson zur Kenntnis gelangte Vorgänge sind dem Ortseinsatzleiter oder einem ordentlichen Mitglied der Ortsgruppe zur Kenntnis zu bringen; eigenmächtiges Einschreiten ist ausdrücklich untersagt.
(4)   Jugendliche Mitglieder haben, so wie andere Mitglieder auch, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen, es kommt ihnen jedoch kein Stimmrecht zu.

§ 26
PRÜFUNG UND ÄUSSERE KENNZEICHNUNG DES BERG- UND NATURWÄCHTERS
(1)  a) Die vereinsinterne Prüfung des Anwärters besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil.
b)  Für ein erfolgreiches Ablegen der mündlichen Prüfung ist die Kenntnis der für den Dienst in der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht maßgeblichen Rechtsvorschriften und einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in folgendem Umfang erforderlich:
1.  Aufbau und Organisation des Natur- und Umweltschutzes in Niederösterreich im Allgemeinen;
2.  gute Kenntnisse aller für den Dienst in der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, einschließlich einer praktischen Prüfung hinsichtlich des Erkennens geschützter Pflanzen und Tiere;
3.  Kenntnisse über im örtlichen Wirkungsbereich des Berg- und Naturwächters liegende Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete und den Grund für deren Schutzwürdigkeit.
4.  Kenntnisse über die im örtlichen Wirkungsbereich des Berg- und Naturwächters bestehenden ortspolizeilichen Verordnungen, soweit sich solche auf Natur- und Umweltschutz beziehen;
5.  Aufgaben, Pflichten, Rechte und Wirkungsbereich eines Berg- und Naturwächters;
6.  Verhalten des Berg- und Naturwächters bei Wahrnehmung von Übertretungen der einschlägigen Bestimmungen.
c)  Durch schriftliche Prüfung sind folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
1.  die Abfassung eines kurzen Berichtes über getroffene Feststellungen;
2.  die Abfassung einer ordnungsgemäßen Anzeige über festgestellte Übertretungen der einschlägigen Rechtsvorschriften.
(2)  a) Das Prüfungsergebnis hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten und ist in einem Vermerk festzuhalten.
b)  Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach 4 Monaten, eine weitere nicht bestandene Prüfung nach weiteren 8 Monaten wiederholt werden.
(3)  a) Nach erfolgreicher Ablegung der im Abs. (1) geforderten vereinsinternen Prüfung vor dem Prüfungsgremium kann die Landesleitung den Antrag auf Bestellung und Beeidigung des Anwärters als öffentliches Landeskulturwachorgan an die örtlich zuständige Behörde stellen.
b)  Der Anwärter gilt ab diesem Zeitpunkt als „ordentliches Mitglied“ mit allen Rechten und Pflichten, die ihm als Mitglied innerhalb des Vereines zukommen.
(4)   a) Dem ordentlichen Mitglied ist ein Vereinsausweis und ein Vereinsabzeichen auszufolgen.
b)  Der Vereinsausweis trägt ein Gültigkeitsdatum.
c)  Änderungen im Vereinsausweis dürfen ausschließlich von der Landesleitung vorgenommen werden.
(5)   a) Zur äußeren Kennzeichnung der Zugehörigkeit des öffentlichen Landeskulturwachorgans zur Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht ist auf der linken Brustseite der vom Landesvorstand festgelegten Dienstkleidung ein von der Landesleitung zu beschaffender Aufnäher mit dem Vereinsnamen sowie am linken Ärmel das Landeswappen anzubringen.
b)  Ordentliche Mitglieder tragen das Vereinsabzeichen an der linken Brustseite bzw. deutlich sichtbar am obersten Bekleidungsstück. Das Abzeichen wird bei der Aufnahme in die Niederösterreichische Berg- und Naturwacht dem zuständigen Bezirksleiter zur Verwahrung übergeben und darf erst nach erfolgreich abgelegter Prüfung an das ordentliche Mitglied ausgegeben werden.
(6)   Hinsichtlich der amtlichen äußeren Kennzeichnung und des amtlichen Dienstausweises der beeideten Landeskulturwachen gelten die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften.
(7)   Der Verlust des amtlichen Dienstausweises oder des Dienstabzeichens ist unverzüglich der zuständigen Behörde und der Landesleitung, der Verlust des Vereinsausweises oder des Vereinsabzeichens der Landesleitung zu melden.

§ 27
AUFGABEN UND PFLICHTEN EINES BERG- UND NATURWÄCHTERS
(1)   Berg- und Naturwächter haben die Einhaltung der vom Land Niederösterreich erlassenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes zu überwachen und durch regelmäßige Begehung des zugewiesenen Einsatzgebietes Übertretungen vorzubeugen sowie an der Aufklärung der Bevölkerung mitzuwirken.
(2)   Berg- und Naturwächter sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden sind und jedes unnötige Aufsehen vermieden wird.
(3)   Berg- und Naturwächter sind verpflichtet, Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine in den Aufgabenbereich des Berg- und Naturwächters fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben
a)  in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen, wenn ihr Vergehen geringfügig ist, die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und nach den Umständen des Falles von einer Anzeige abgesehen werden kann;
b)  und bei schwerwiegenden Übertretungen – sofern die Identität feststellbar ist – zur Anzeige zu bringen.
(4)   Beeidete Berg- und Naturwächter haben in Ausübung ihres Dienstes Weisungen der für das öffentliche Landeskulturwachorgan zuständigen Behörde und der vorgesetzten Organe der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht zu befolgen.
(5)   a) Berg- und Naturwächter, die aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen behördlich befugt sind, Waffen zu führen, dürfen diese in Ausführung ihrer Tätigkeit in der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht nicht offen sichtbar mit sich führen. Bei Versammlungen dürfen Waffen weder geführt, noch sonst wie zu diesen mitgebracht werden. Grundsätzlich ist das Tragen einer Waffe im Naturschutzdienst unerwünscht.
b)  Im Übrigen haben behördlich beeidete Berg- und Naturwächter die in den für das betreffende Landeskulturwachorgan geltenden landesgesetzlichen Vorschriften enthaltenen Aufgaben und Pflichten zu erfüllen.
c)  Über ihre Tätigkeit haben Berg- und Naturwächter Aufzeichnungen zu führen, die geeignet sind am Ende des Berichtsjahres dem Ortseinsatzleiter einen Jahresbericht in der von der Landesleitung geforderten Form vorzulegen. Der Jahresbericht des Mitgliedes ist dem Ortseinsatzleiter bis spätestens 30. November zu übergeben.

§ 28
ENDEN DER MITGLIEDSCHAFT

(1)   Die Mitgliedschaft zur Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht endet durch Tod, freiwilliges Ausscheiden oder Ausschluss.
(2)   Der Ausschluss eines Mitgliedes ist auszusprechen, wenn
a)  eine Voraussetzung des § 23, Abs. (1) wegfällt oder nachträglich hervorkommt, dass eine dieser Voraussetzungen bei der Aufnahme nicht gegeben war;
b)  die freiwillig übernommenen Verpflichtungen und Aufgaben vorsätzlich oder fahrlässig nicht ordnungsgemäß erfüllt werden;
c)  das Verhalten des Mitgliedes dem Ansehen und den Interessen der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht abträglich sind.
(3)  a) Im Fall nach Abs. (2), lit a), kann die Bezirksleitung den Ausschluss eines Anwärters oder eines ordentlichen Mitgliedes aussprechen und das Vereinsabzeichen und den Vereinsausweis einziehen. Die Landesleitung ist davon in Kenntnis zu setzen.
b) 1. In allen Fällen, in denen das ordentliche Mitglied auch ein bestelltes und beeidetes Landeskulturwachorgan ist, hat die Landesleitung über den Ausschluss zu entscheiden.
2.  Wurde das ausgeschlossene Mitglied über Antrag der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht als öffentliches Landeskulturwachorgan bestellt, hat die Landesleitung der bestellenden Behörde den Ausschluss mitzuteilen und den Widerruf der Bestellung zu beantragen.
(4)   a) Endet die Mitgliedschaft, sind sämtliche von der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände und Dienstbehelfe innerhalb von 2 Wochen ab dem Enden der Mitgliedschaft an die ausgebende Dienststelle zurückzustellen. Für Kleidungsstücke, wie Schuhe, Stutzen, Hosen, Hemden und dgl., ist die Abgabe nicht erforderlich, wenn eine dem Zeitwert dieser Gegenstände entsprechende Ablöse in Geld erfolgt. Die private Verwendung abgelöster Gegenstände ist nur dann gestattet, wenn sämtliche auf die Niederösterreichische Berg- und Naturwacht hinweisenden Kennzeichnungen entfernt wurden.
b)  Endet die Mitgliedschaft durch den Tod des Berg- und Naturwächters, sind zur Verfügung gestellte persönliche Ausrüstungsgegenstände (wie Bekleidung und dgl.) nicht zurückzufordern; in diesem Fall sind lediglich höherwertige Gegenstände – wie Funkgeräte, Kameras, Ferngläser oder sonstige Gerätschaften – rück zu fordern. Auf ausdrücklichen Wunsch kann das Vereinsabzeichen und der Vereinsausweis den Hinterbliebenen belassen werden. Für die private Verwendung von überlassenen Gegenständen gilt lit. a) sinngemäß.
c)  Lit. a) gilt sinngemäß auch für selbst angeschaffte Ausrüstungsgegenstände des
ausgeschiedenen Mitgliedes, welche Eigentum dieses Mitgliedes sind.

ARTIKEL IV


§ 29
AUFBRINGUNG DER MITTEL
Die zur Erfüllung der Aufgaben der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
a)  Zuweisungen des Landes;
b)  Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften;
c)  Spenden;
d) Einnahmen aus Veranstaltungen der Landesleitung.

§ 30
VORANSCHLAG UND RECHNUNGSABSCHLUSS
(1)   Die zur Verfügung stehenden Mittel sind nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten.
(2)   Die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel ist in einem Jahresvoranschlag festzulegen. Der Jahresvoranschlag ist innerhalb von 6 Wochen nach der Bekanntgabe der durch das Land für das nächstfolgende Kalenderjahr bereitgestellten Zuweisungen vom Vorstand zu beschließen.
(3)   Für die Bestreitung außerordentlicher, insbesondere einmaliger Ausgaben, können, nach vorheriger Genehmigung durch den Landesausschuss, Darlehen und Kredite aufgenommen werden.
(4)   Der Jahresrechnungsabschluss ist bis längstens 30. Juni des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vom Vorstand zu beschließen.

§ 31
KOSTENERSÄTZE, AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN, SONSTIGE ANSPRÜCHE
(1)   Mitglieder haben gegenüber der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Barauslagen und der Fahrtkosten, wenn sie von der Landesleitung
a)  zu Einsätzen außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches einberufen werden;
b)  zu Dienstverrichtungen namens des Vereins beauftragt werden;
c)  als gewähltes Mitglied eines Organs zu Versammlungen einberufen werden.
(2)   Für Fahrten zu Versammlungen des Landesausschusses und des Bezirksausschusses werden, falls ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in Anspruch genommen wird, nur die Kosten für ein Kraftfahrzeug pro Ortsgruppe vergütet.
(3) Ansprüche nach Abs. (1) bis (2) sind, bei sonstigem Verlust, binnen 1 Monat nach ihrer
Entstehung
bei Ansprüchen gem. Abs. (1), lit. a), und Abs. (2), über den Ortseinsatzleiter;
bei Ansprüchen gem. Abs. (1), lit. b) und c) sowie Abs. (3), direkt bei der Landesleitung geltend zu machen. Der Anspruch besteht nur insoweit, als nicht nach anderen Vorschriften ein gleicher Anspruch besteht und abgegolten wird.
(4) Die in Abs. (1) bis (3) vorgesehenen Vergütungen können nur dann gewährt werden, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.
(5) Für von der für das Landeskulturwachorgan zuständigen Behörde angeordnete Dienstleistungen richten sich Kostenersätze, Aufwandsentschädigungen und sonstige Ansprüche nach den behördlichen Bestimmungen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Leistungen gegenüber der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht.

ARTIKEL V


§ 32
VEREINSAUFLÖSUNG

(1)   Die Auflösung der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung aller Berg- und Naturwächter, mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2)   Für die Einberufung und Beschlussfassung gelten die für den Landesausschuss geltenden Bestimmungen sinngemäß.
(3)  a) Gleichzeitig mit dem Beschluss über die Vereinsauflösung ist über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
b)  Ein allfällig vorhandenes Vermögen ist einer dem Natur- und Umweltschutz dienenden Organisation oder Institution zur Verfügung zu stellen.
(4)   Die gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von den anwesenden Mitgliedern zu unterfertigen ist.

§ 33
ÜBERLEITUNGSBESTIMMUNGEN
Ehrenzeichen, Auszeichnungen und Ehrenmitgliedschaften der früheren Vereine Niederösterreichische Bergwacht und Niederösterreichische Naturwacht gelten als solche der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht.

Diese Fassung der Statuten wurde von den Mitgliedern des Landesvorstandes nach einer telefonisch bzw. schriftlich organisierten Befragung der Mitglieder des Landesausschusses beschlossen.


St. Pölten, 21. April 2015
Genehmigt mit Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten,
ZI.: ZVR 813785088 Vr A3/1018942/2010 vom 28. April 2015
Korrigiert und überarbeitet 2022 und durch den Landesausschuss beschlossen am 15. Mai 2022.