Brandschutz in der Natur

Der Schutz vor Vegetationsbränden hat in den letzten Jahren aufgrund der Klimaveränderung auch in Niederösterreich stark an Bedeutung gewonnen. Wald- und Flurbrände zerstören nicht nur die Natur, sondern können auch direkt oder indirekt eine erhebliche Gefahr für die Bevölkerung darstellen und wirtschaftliche Schäden zu Folge haben.

Die NÖ Berg- und Naturwacht und deren Mitglieder sind zum Schutz der Natur verpflichtet. Da Brände für die Natur ein enormes Schadenspotential haben, ist es auch Aufgabe der NÖ BNW, in diesem Bereich Maßnahmen zu treffen. Zu den Maßnahmen gehören beispielsweise ein Kontrolldienst bei hoher Brandgefahr. Zur Auffindung illegaler Feuerstellen werden auch Drohnen eingesetzt und Satellitendaten ausgewertet.

Wir rufen dazu auf, verdächtige Wahrnehmungen zu melden.

Voraussetzung für das Entzünden von Gill-, Lager-, und Bruchtumsfeuern

Für das legale Entzünden des Feuers müssen alle angeführten Punkte zutreffen. Die hier angeführten Hinweise sind vereinfacht für ganz Niederösterreich. Es können auch zusätzliche Vorschriften relevant sein.

  • Einverständnis der Grundeigentümer.
  • Ausreichend Löschmittel muss vorhanden sein, um das Ausbreiten des Feuers zu verhindern und es zu löschen. (NÖ FG 2015)
  • Das Feuer darf sich nicht im Geltungsbereich der Waldbrandverordnung befinden.
  • Es darf nur biogenes Material/unbehandeltes Holz verbrannt werden.
  • Die Rauchentwicklung darf niemanden belästigen oder gefährden.
  • Lokale Vorschriften (z.B. der Gemeinde) dürfen nicht verletzt werden.
  • Es darf keine Gefahr durch Ausbreitung oder Rauchentwicklung für die Natur, Umwelt, Personen oder Sachgüter hervorgerufen werden.

Brauchtumsfeuer

Für Brauchtumsfeuer gelten zusätzlich zu den oben angeführten Vorgaben auch folgende zeitliche Beschränkungen:

Osterfeuer – nur im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag Zur Verordnung

Sonnwendfeuer zwischen dem Freitag vor dem 21. Juni und dem nachfolgenden Sonntag sowie zwischen dem Freitag vor dem 21. Dezember und dem nachfolgenden Sonntag; fällt der 21. Juni oder der 21. Dezember auf einen Samstag, gilt als nachfolgender Sonntag der 29. Juni bzw. der 29. Dezember. Zur Verordnung

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